OLG Frankfurt urteilt: Reputationsmanagement ohne RDG-Zulassung ist rechtswidrig
Greta WernerOLG Frankfurt urteilt: Reputationsmanagement ohne RDG-Zulassung ist rechtswidrig
Ein Streit um Dienstleistungen im Bereich des Reputationsmanagements erreichte am 19. März 2026 das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Klage eines Unternehmens gegen eine Kanzlei, die dessen Geschäftspraktiken kritisiert hatte. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob die angebotenen Dienstleistungen des Unternehmens nach deutschem Recht einer rechtlichen Zulassung bedürfen.
Die klagende Firma, die neben Reputationsmanagement auch SEO, SEM und Webdesign anbietet, hatte rechtliche Schritte eingeleitet, nachdem die Beklagte behauptet hatte, das Unternehmen "biete häufig Dienstleistungen an, die es rechtlich nicht erbringen dürfe". In erster Instanz hatte das Landgericht der Klägerin Recht gegeben und der Beklagten untersagt, solche Aussagen zu treffen.
In der Berufungsverhandlung hob der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) das Urteil teilweise auf. Die Richter urteilten, dass das Löschen oder Anfechten von Google-Bewertungen eine rechtliche Bewertung erfordere und die Dienstleistung somit unter das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) falle. Da die Klägerin nicht nachweisen konnte, über die erforderliche RDG-Zulassung zu verfügen, stuften die Richter ihr Angebot im Bereich Reputationsmanagement als rechtswidrig ein.
Allerdings gestattete das OLG der Beklagten weiterhin die Aussage, die Klägerin "biete häufig Dienstleistungen an, die sie nicht erbringen dürfe". Das Gericht begründete dies damit, dass es sich um eine tatsächliche und keine falsche Behauptung handele, da die notwendige Zulassung fehle. Das Urteil stellte zudem klar, dass die übrigen Geschäftsbereiche der Klägerin – wie SEO und Webdesign – von der Entscheidung unberührt bleiben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien können weiterhin die Zulassung einer Revision beantragen.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Verwaltung von Google-Bewertungen im Hinblick auf rechtliche Konformität in Deutschland als regulierte Rechtsdienstleistung gilt. Unternehmen, die solche Dienstleistungen ohne RDG-Zulassung anbieten, handeln möglicherweise rechtswidrig. Sollte eine Revision zugelassen werden, könnte der Fall noch vor ein höheres Gericht gelangen.






