30 March 2026, 22:06

Telematikinfrastruktur: Gericht bestätigt Teilzuschüsse für Ärzte als rechtmäßig

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Telematikinfrastruktur: Gericht bestätigt Teilzuschüsse für Ärzte als rechtmäßig

Ein langjähriger Streit über die Erstattungen für Deutschlands Telematikinfrastruktur (TI) hat nun ein Ende gefunden. Ärztinnen und Ärzte in Baden-Württemberg hatten die Pauschalzahlungen angefochten, da diese ihrer Ansicht nach die tatsächlichen Kosten nicht deckten. Das Landessozialgericht (LSG) entschied schließlich, dass Teilzuschüsse rechtmäßig sind – selbst wenn sie die Ausgaben nicht vollständig ausgleichen.

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Ausgelöst wurde der Fall durch eine Orthopädin aus Stuttgart, die ihre Vergütung für das dritte Quartal 2018 anfocht. Sie hatte 31.500 Euro erhalten, darunter ein TI-Zuschuss von 3.150 Euro, forderte jedoch zusätzlich 3.900 Euro von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Ihre Begründung: Die laufenden TI-Kosten lägen deutlich über den erstatteten Beträgen.

Das Stuttgarter Sozialgericht (SG) gab der Ärztin zunächst recht. Das LSG hob diese Entscheidung später jedoch auf. Es sah keine gesetzliche Verpflichtung, dass Pauschalzahlungen die Kosten vollständig abdecken müssten. Zudem hielt das Gericht es für vertretbar, dass medizinische Leistungserbringer einen Teil der Einführungskosten der TI tragen, da die Krankenkassen bereits bis zu einer Milliarde Euro aus den Beitragsmitteln der Versicherten bereitgestellt hätten.

Ein ähnlicher, aber eigenständiger Fall war von einem Stuttgarter Kinderarzt eingereicht worden. Dieser scheiterte jedoch sowohl 2020 vor dem SG als auch 2022 vor dem LSG. Der Kinderarzt zog Anfang 2024 eine Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) zurück, womit weitere rechtliche Schritte endeten.

Bis Ende 2023 hatte Deutschland rund 2,3 Milliarden Euro in die TI investiert. Die Finanzierung stammte vor allem vom Bundesgesundheitsministerium (BMG), der gematik GmbH (der zentralen Umsetzungsgesellschaft), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Verband der Ersatzkassen (vdek).

Das LSG räumte ein, dass eine rein symbolische Erstattung auf sehr niedrigem Niveau Bedenken wecken könnte. Es kam jedoch zu dem Schluss, dass die aktuellen Pauschalbeträge diese Schwelle nicht erreichten. Die Urteile bestätigen, dass TI-Zuschüsse nicht sämtliche Kosten abdecken müssen, die bei Ärzten und Apotheken anfallen. Medizinische Leistungserbringer werden weiterhin Teilbeträge für den Anschluss an das System erhalten. Mit dem Rückzug der Revision des Kinderarztes sind keine weiteren Klagen mehr anhängig.

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